Verein SUPPORT MANDIA


1. Name und Sitz

Unter dem Namen „SUPPORT MANDIA“ besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in St. Moritz.


2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt die Unterstützung öffentlicher Schulen in und um Mandia sowie weiterer öffentlicher Infrastrukturen wie Krankenstationen, insbesondere:
• Bau, Reparaturen, wieder Instandstellung, Unterhalt von lokalen Schulgebäuden
• Bau, Reparaturen , wieder Instandstellung, Unterhalt der „Clinic“ (Krankenstation)
• Kauf von Möbeln (hauptsächlich Schulbänke & Tische), Ausrüstungs- und Schulmaterial für die lokalen Schulen
• Kauf von Möbeln (Betten, Schränke, Tische, Stühle), Medizinische Geräte und Medikamente für die „Clinic“
• Aktivitäten und Programme, die das Lernumfeld der Schüler verbessern.
• In Zusammenarbeit mit den lokalen LehrerInnen vermitteln von Kenntnissen im Bereich der Umweltthematik somit dem Erhalt von Naturregionen.
Jungen, einheimischen Menschen in Mandia/Sambia wollen wir den Zugang zu Bildung ermöglichen und ihnen so eine Perspektive für ihre Zukunft schaffen.
Wir binden sie zudem in nachhaltige Umweltschutz-Projekte ein, wie zum Beispiel; Abfallentsorgung, Bau von Lehm-Kochherden zur Einsparung von Feuerholz, dem Anlegen von eigenen Gemüsegärten usw.
Unsere Vision/Philosophie:
Die Projekte sind dann nachhaltig, wenn diese möglichst von der lokalen Bevölkerung erbaut und mitgetragen werden, diese eine überschaubare Grösse haben und auf lokaler Eigeninitiative basieren.
Wir unterstützen nur Projekte mit klarem Konzept, gesichertem finanziellem Rahmen (Kostenvoranschläge).
Die finanzielle Unterstützung/Hilfsgelder fliessen direkt in die Projekte vor Ort. Es fliesst kein Geld an Mittelsmänner oder die Staatskasse. Wir überprüfen die Projekte regelmässig und führen eine strenge Kosten/Ausgaben Kontrolle durch. Spendengelder werden nicht für den administrativen Aufwand (Homepage, Flyer, Buchhaltung oder Reisespesen) verwendet.
Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und ist konfessionell und politisch neutral

3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
• Spenden und Zuwendungen aller Art
• Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Mitgliederbeitrag:
Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Jährlichen Mitgliederbeitrages, welches jährlich vom Vereinsvorstand definiert wird, jedoch max. Fr. 50.00


4. Mitgliedschaft
• Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.
• Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen
• Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss
• Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich.
• Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.
• Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte.

7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) Revisionsstelle

8. Die Mitgliederversammlung
• Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Sommer statt.
• Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind.14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
• Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Tage schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.
• Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes sowie der Revisionsstelle.
f) Kenntnisnahme des Jahresbudgets
g) Kenntnisnahme über das Tätigkeitsprogramm
h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
i) Änderung der Statuten
j) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 –Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus Präsidenten, Vizepräsidenten und Sekretär
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand konstituiert sich selber.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Sekretär/Buchführung
Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

11. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.


12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von qualifizierter Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

15. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 01.07.2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

St. Moritz, 1. Juli 2024
Der Präsident: Urs Ettlin


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